Anzeige
Home | Branche | Rechtsstreit von Brillen.de und ZVA beendet: Vergleich zur Remote-Refraktion betrifft 226 Filialen
Branche

Rechtsstreit von Brillen.de und ZVA beendet: Vergleich zur Remote-Refraktion betrifft 226 Filialen

Der Rechtsstreit um die Refraktions-Filialen von Brillen.de ist beendet. In einem Vergleich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat sich die Supervista AG verpflichtet, für 226 betroffene Standorte schrittweise den erforderlichen handwerksrechtlichen Status herzustellen – insbesondere durch die Eintragung in die Handwerksrolle. Bis Ende 2026 sollen mindestens 125 dieser Filialen eingetragen sein. Weitere Eintragungen sind bis Ende März und Ende Juni 2027 vorgesehen. Ab dem 1. Juli 2027 sollen keine betroffenen Refraktions-Filialen mehr ohne Eintragung in die Handwerksrolle betrieben werden.

Rechtsstreit beendet: Brillen.de muss Refraktions-Filialen in die Handwerksrolle eintragen
Bild: © brillen.de / SuperVista AG

Vergleich vor dem OLG Düsseldorf: 226 Brillen.de-Filialen müssen handwerksrechtlichen Status nachweisen

Der Vergleich zwischen Supervista, Betreiberin von Brillen.de, und dem Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) beendet den wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen den Parteien. Ihm ging eine seit Jahren geführte Auseinandersetzung über die handwerksrechtliche Einordnung der Remote-Refraktion voraus. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen digital unterstützte und aus der Ferne betreute Refraktionsbestimmungen in stationären Brillen.de-Filialen handwerksrechtlich zulässig sind.

Nach Angaben des ZVA verpflichtet sich Supervista, die betroffenen Standorte schrittweise in die Handwerksrolle eintragen zu lassen beziehungsweise den erforderlichen handwerksrechtlichen Status herzustellen. Der Vergleich ist dabei keine neue gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache. Vielmehr handelt es sich um eine verbindliche Einigung der Parteien, mit der Supervista nach Darstellung des Verbands zugleich eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf als endgültig verbindlich anerkennt.

Refraktion am Kunden in der Filiale: Handwerksrechtliche Eintragung bleibt Pflicht

Nach der im Verfahren vertretenen und durch die bisherigen Entscheidungen gestützten Auffassung bleibt eine Filiale handwerksrechtlich relevant, wenn dort die Refraktionsbestimmung unter aktiver Mitwirkung der Kunden erfolgt. Das gilt auch dann, wenn ein fachlich Verantwortlicher, ein Augenoptikermeister oder ein externer Dienstleister digital beziehungsweise remote zugeschaltet ist.

ZVA-Präsident Kai Jaeger erklärte, die Digitalisierung könne Abläufe und Prozesse verändern, ersetze jedoch weder fachliche Verantwortung noch die geltenden handwerksrechtlichen Voraussetzungen. Die Einigung betrifft damit nicht allein Brillen.de. Sie berührt grundsätzliche Fragen dazu, wie digitale Refraktionsangebote, Remote-Refraktion und telemedizinisch organisierte Dienstleistungen in der Augenoptik rechtlich einzuordnen sind.

OVG Saarland bestätigte Untersagung einer Brillen.de-Filiale mit Remote-Refraktion in Homburg

Vor dem Vergleich setzte insbesondere die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Saarlandes Ende Januar 2026 einen wichtigen rechtlichen Maßstab. Das Gericht bestätigte die Untersagung des Betriebs einer Brillen.de-Filiale in Homburg, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen war. Die Refraktionsbestimmung wurde dort aus der Ferne durchgeführt.

Supervista hatte argumentiert, dass in diesem Modell kein zulassungspflichtiges Augenoptikerhandwerk ausgeübt werde, wenn der Meister nicht selbst in der Filiale tätig sei. Dieser Argumentation folgte das OVG nicht. Entscheidend sei, dass die Refraktionsbestimmung die aktive Mitwirkung des Kunden in der Filiale voraussetze und deshalb eine wesentliche handwerkliche Tätigkeit darstelle. Die räumliche Entfernung der fachlich verantwortlichen Person ändere nach dieser Bewertung nichts an der handwerksrechtlichen Einordnung des Betriebs.

Der Beschluss vom 30. Januar 2026 war unanfechtbar und beendete das Eilverfahren. Das Hauptsacheverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch anhängig.

Versiegelung in Homburg und Abkehr von Remote-Sehtests

Wie wir bereits berichteten, blieb Supervista auch mit dem Vorgehen gegen die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung erfolglos. Nachdem die Stadt Homburg am 10. Februar 2026 Geräte in der Filiale – darunter den Phoropter – versiegelt hatte, bestätigte das Verwaltungsgericht am 25. Februar die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung und ihrer Vollstreckung. Nach damaliger Berichterstattung war die fehlende Eintragung des Betriebs in die Handwerksrolle ein entscheidender Punkt.

Supervista kündigte anschließend eine grundlegende Umstellung des Konzepts an. Remote-Sehtests sollten an den Brillen.de-Standorten nicht mehr stattfinden. Das Personal sollte sich künftig auf modische und ästhetische Beratung, die Kontrolle des Pupillenabstands sowie die Übergabe extern gefertigter Brillen konzentrieren.

Vom Remote-Sehtest zur Telemedizin: Warum das neue Brillen.de-Modell erneut vor Gericht landete

Auf Refraktionsbestimmungen wollte Supervista allerdings nicht verzichten. In einem Schreiben an die Handwerkskammern vom 19. Februar kündigte das Unternehmen an, die Überprüfung der Sehstärke über einen externen medizinischen Dienstleister organisieren zu wollen. Geplant war ein Shop-in-Shop-Modell auf separat angemieteten Flächen, bei dem approbierte Augenärzte die Verantwortung und Supervision übernehmen sollten.

Nach Auffassung von Supervista sollte dieses Angebot nicht mehr der Handwerksordnung, sondern dem Telemedizinrecht zuzuordnen sein. Für Kunden sollte erkennbar sein, dass die medizinische Dienstleistung außerhalb des Verantwortungsbereichs der Supervista AG erbracht werde. Ob dieses Modell die handwerksrechtlichen Anforderungen tatsächlich umgehen könnte, war zum Zeitpunkt der damaligen Ankündigung noch offen.

Auch diese Konstruktion wurde jedoch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Im Juli gab das Landgericht Düsseldorf dem ZVA nach dessen Angaben in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren recht. Danach blieben die vor Ort erbrachten Leistungen auch bei telemedizinischer Einbindung eines externen Arztes oder Dienstleisters wesentliche Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks.

Handwerksrolle & Refraktion: Was der Vergleich für digitale Geschäftsmodelle bedeutet

Mit dem Vergleich vor dem OLG Düsseldorf endet das wettbewerbsrechtliche Verfahren zwischen dem ZVA und Supervista. Für die 226 betroffenen Refraktions-Filialen besteht nun ein verbindlicher Zeitplan, nach dem bis Mitte 2027 der erforderliche handwerksrechtliche Status hergestellt werden soll.

Der ZVA betont, digitalen Entwicklungen und neuen Versorgungsmodellen grundsätzlich offen gegenüberzustehen. Nach Auffassung des Verbands dürfen technische, digitale oder telemedizinische Organisationsformen jedoch nicht dazu führen, dass die geltenden handwerksrechtlichen Anforderungen für Leistungen der Augenoptik entfallen.

Für andere Anbieter ist der Fall vor allem als Hinweis auf die bisherige gerichtliche Linie relevant: Maßgeblich ist nicht allein, wo sich die fachlich verantwortliche Person aufhält. Entscheidend ist auch, an welchem Ort die konkrete Leistung unter Mitwirkung des Kunden erbracht wird. Eine Remote-Zuschaltung kann den Ablauf einer Refraktionsbestimmung verändern, ersetzt aber nicht automatisch die handwerksrechtliche Einordnung des Filialbetriebs.

Der Vergleich beendet einen langwierigen Konflikt um Remote-Refraktion, Handwerksrolle und die Grenzen telemedizinischer Modelle in der Augenoptik. Für Supervista und Brillen.de schafft er einen verbindlichen Umsetzungsrahmen: Bis zum 1. Juli 2027 sollen die 226 betroffenen Refraktions-Filialen über den erforderlichen handwerksrechtlichen Status verfügen.

Christoph Hillermann-Giannoutsos