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Kassenmeldepflicht bis 31. Juli 2025: alle Infos für Augenoptiker

Am 31. Juli 2025 läuft eine wichtige Übergangsfrist aus: Alle elektronischen Kassensysteme mit Technischer Sicherheitseinrichtung (TSE), die bis zum 1. Juli 2025 im Einsatz waren, müssen bis zu diesem Datum beim zuständigen Finanzamt gemeldet sein. Digitalisierte Zahlungs- oder Aufzeichnungssysteme, wie man sie auch in vielen modernen Augenoptiker-Geschäften findet, sind hiervon betroffen.

Kassenmeldepflicht bis 31 Juli 2025 - alle Infos für Augenoptiker

Diese Regelung basiert auf dem „Kassengesetz“ (§ 146a AO) in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Sie verfolgt klare Ziele: die Manipulationssicherheit der digitalen Kassenaufzeichnungen zu stärken und Steuerhinterziehung im Kassenbereich weiter einzudämmen.

Kassenmeldepflicht: Wer muss melden – und wer ist ausgenommen?

Gemeldet werden müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die über eine zertifizierte TSE verfügen – unabhängig davon, ob sie gekauft, gemietet oder geleast wurden. Dazu zählen klassische Registrierkassen, PC-Kassensysteme, mobile Kassen-Apps oder SB-Kassen mit TSE.

Ausgenommen sind rein manuelle Ladenkassen, also sogenannte offene Ladenkassen, die keine elektronische Aufzeichnung nutzen – denn für diese besteht weder Belegausgabe- noch Meldepflicht. Auch steuerlich relevante Sonderlösungen wie EU-Taxameter unterliegen besonderen Regelungen, sind aber in vielen Fällen ebenfalls meldepflichtig.

Was genau ist zu tun – der Fahrplan in der Praxis

Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem mit TSE im Einsatz haben und dieses vor dem 1. Juli 2025 angeschafft haben, müssen bis 31. Juli 2025 melden. Die Meldung erfolgt elektronisch – entweder über das ELSTER-Portal oder via zertifizierte Software mit ERiC-Schnittstelle.

Folgende Angaben sind zwingend:

  • Art und Modell des Kassensystems
  • Seriennummer der Kasse
  • Anzahl der eingesetzten Systeme pro Betriebsstätte
  • Installierte TSE: Hersteller, Modell, Seriennummer
  • Datum der Inbetriebnahme (bzw. Außerbetriebnahme)

Für alle Kassen, die nach dem 1. Juli 2025 angeschafft, gemietet oder geleast werden, gilt eine Monatsfrist – die Meldung muss innerhalb von einem Monat nach Einrichtung erfolgen.

Es ist wichtig zu beachten, dass jede Betriebsstätte getrennt gemeldet wird und jede Kasse einzeln aufgeführt werden muss. Änderungen wie Umzüge, Austausch oder Außerbetriebnahme müssen ebenfalls nachgemeldet werden .

Welche Konsequenzen drohen bei Versäumnis?

Wer diese Meldepflicht ignoriert, riskiert Sanktionen: Neben möglichen Zwangsgeldern droht dem Finanzamt eine erhöhte Risikoeinstufung, im schlimmsten Fall kann es schätzungsweise Essensvorgänge festsetzen oder Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängen .

Zudem möchte das Finanzamt vor allem Klarheit darüber, welche Systeme eingesetzt werden, um unzulässige Manipulationen durch eine lückenlose digitale Meldekette zu verhindern. Die Meldepflicht ist also nicht als Formularkram abzutun, sondern als wesentlicher Baustein im System der digitalen Steuertransparenz.

Warum Augenoptiker heute handeln sollten

Auch wenn Augenoptiker auf den ersten Blick nicht klassisch zu „Läden mit Kassensystem“ zählen, trifft die Regelung alle, die elektronische Zahlungen oder digitale Aufwandserfassungen über TSE-Systeme verwenden. Die Meldung bis 31. Juli 2025 bietet zudem die letzte Chance für Bestandsfälle. Wer seine Kasse heute anmeldet, erspart sich morgen mögliche Prüfungen oder Probleme mit dem Finanzamt. Einfach anmelden, ist das Motto. Die Übergangsfrist endet in knapp sechs Wochen.

Am 31. Juli 2025 ist Stichtag: Alle elektronischen Kassen mit TSE müssen gemeldet sein. Für Augenoptiker heißt das: Prüfen, ob ein digitales Kassensystem im Einsatz ist, entsprechende Daten sammeln und über ELSTER oder ERiC sofort melden. So lässt sich die Frist risikofrei einhalten und Teil eines verlässlichen, gesetzeskonformen Zahlungssystems sein.

Weitere Infos zur Kassenmeldepflicht finden Sie hier.