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Remote-Refraktion gescheitert: brillen.de reagiert auf Urteil

Die juristische Auseinandersetzung um die Remote-Refraktion bei brillen.de spitzt sich weiter zu. Nach mehreren Niederlagen vor saarländischen Gerichten hat das Verwaltungsgericht die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung in der Homburger Filiale bestätigt. Betreiber SuperVista AG kündigt derweil eine grundlegende Neuausrichtung ihres Konzepts an und spricht künftig von telemedizinischer Refraktion unter ärztlicher Verantwortung.

Remote Refraktion gescheitert: brillen.de reagiert auf Urteil
Bild: © brillen.de / SuperVista AG

Verwaltungsgericht bestätigt Versiegelung in Homburg

Im Zentrum steht die brillen.de Filiale im saarländischen Homburg. Nachdem die SuperVista AG bereits vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Eilverfahren gescheitert war (wie wir bereits berichteten), untersagte die Stadt Homburg die Durchführung der Remote-Refraktion ohne Meisteranwesenheit. Am 10. Februar wurden die Geräte, darunter der Phoropter, versiegelt. Eine erneute Klage gegen die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung blieb erfolglos. Mit Entscheidung vom 25. Februar bestätigte das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung einschließlich der Versiegelung.

Ausschlaggebend war die fehlende Eintragung des Betriebs in die Handwerksrolle. Zwar hatte die SuperVista AG kurzfristig einen Betriebsleiter benannt, um die formalen Voraussetzungen zu erfüllen. Nach Auffassung des Gerichts genügte dies jedoch nicht, da eine nachweisbare Betriebsleitervereinbarung fehlte. Die Vollstreckung sei verhältnismäßig gewesen, weil wesentliche Unterlagen ausblieben und die tatsächliche Betriebsleiterfunktion nicht glaubhaft dargelegt werden konnte.

Eine Remote-Sehtest-Kabine von brillen.de mit Phoropter. (Bild: © Berliner Morgenpost)

Handwerksordnung versus Remote-Refraktion

Rechtlicher Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob die in den Showrooms durchgeführte Remote-Refraktion eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Augenoptikerhandwerks darstellt. Nach Auffassung der Gerichte komme es nicht darauf an, wo sich der digital zugeschaltete Meister befindet, sondern wo die handwerklich relevanten Leistungen tatsächlich erbracht werden. Der Kunde müsse in die Betriebsstätte kommen, um sich refraktionieren zu lassen. Dort werde er vor dem Phoropter positioniert, dort werde die Funktionsfähigkeit des Geräts sichergestellt. Diese Tätigkeiten seien wesentlich.

Wie es aus Branchenkreisen heißt, habe insbesondere die Stellungnahme des Zentralverbands der Augenoptiker und Optometristen vor Gericht Gewicht gehabt. Ein von der SuperVista AG vorgelegtes Gutachten konnte die Richter demnach nicht überzeugen. Bereits zuvor hatte der Betreiber in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg eine Klage zurückgezogen, nachdem das Gericht Zweifel am Erfolg erkennen ließ. Ein weiteres Verfahren ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig.​

Telemedizinische Refraktion als Ausweg?

Als Reaktion auf die Entscheidungen kündigte die SuperVista AG laut einem Schreiben an die Handwerkskammern an, an keinem Standort mehr Remote-Sehtests durchzuführen. Die Tätigkeit des Personals beschränke sich nun auf modische Beratung, die Messung des Pupillenabstands zur Kontrolle digitaler Daten sowie die Übergabe extern gefertigter Brillen. Damit entfalle die vom Gericht als wesentlich eingestufte handwerkliche Leistung vollständig.​

Gleichzeitig soll die Überprüfung der Sehstärke in ein neues Modell überführt werden. Sehtests würden künftig ausschließlich durch einen externen medizinischen Dienstleister (Tochtergesellschaft in Bayreuth) durchgeführt, der telemedizinische Refraktion unter direkter Verantwortung approbierter Augenärzte anbietet. Nach Brancheninformationen plane man ein Shop-in-Shop-Modell mit separat angemieteten Flächen. Für den Kunden solle transparent erkennbar sein, dass er für die medizinische Dienstleistung den Verantwortungsbereich der SuperVista AG verlässt. Aus Sicht des Unternehmens unterliege dieses Angebot nicht mehr der Handwerksordnung, sondern dem Telemedizinrecht.​

Hält das neue Konstrukt einer rechtlichen Prüfung stand?

Ob diese Neuausrichtung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, ist offen. Juristisch stellt sich unter anderem die Frage, ob eine subjektive Refraktionsbestimmung durch einen Arzt im Remote-Verfahren als Fernbehandlung im Sinne der Musterberufsordnung für Ärzte einzuordnen ist. Hinzu kommt, dass eine Fehlsichtigkeit nach ständiger Rechtsprechung nicht als Krankheit gilt. Sollte die Refraktion primär der Korrektur einer Fehlsichtigkeit dienen, könnte die Einordnung als rein ärztliche Tätigkeit angreifbar sein.​

Für Augenoptikerbetriebe berührt der Fall grundlegende Fragen der Abgrenzung zwischen Handwerk und Telemedizin. Sollte sich die telemedizinische Konstruktion als rechtlich tragfähig erweisen, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf Wettbewerbsstrukturen und Regulierung. Sollte sie scheitern, dürfte die Handwerksordnung in ihrer bisherigen Auslegung gestärkt aus dem Verfahren hervorgehen.

Der Streit um die Remote-Refraktion bei brillen.de ist mit der Versiegelung der Geräte in Homburg nicht beendet. Vielmehr verlagert sich die Auseinandersetzung auf eine neue juristische Ebene. Die SuperVista AG setzt nun auf telemedizinische Refraktion unter ärztlicher Aufsicht. Ob dieses Modell die handwerksrechtlichen Hürden tatsächlich umgeht oder erneut vor Gericht scheitert, wird die weitere Rechtsprechung zeigen. Für die Branche bleibt der Fall ein Gradmesser dafür, wie weit digitale Geschäftsmodelle im regulierten Augenoptikerhandwerk reichen dürfen.

Christoph Hillermann-Giannoutsos