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Barrierefreie Website: Gesetz tritt Ende Juni in Kraft – das müssen Augenoptiker wissen

Ab dem 29. Juni 2025 gilt eine neue gesetzliche Vorgabe, die viele Augenoptiker betrifft – insbesondere jene, die ihren Kundinnen und Kunden digitale Services wie Terminbuchungen oder den Online-Kauf von Brillen, Kontaktlinsen oder Pflegemitteln anbieten: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) legt neue Standards fest, die ab dem Stichtag jeder Betreiber einer Website mit entsprechenden E-Commerce-Lösungen einhalten muss – hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen!

Barrierefreie Website Gesetz tritt Ende Juni in Kraft – das müssen Augenoptiker wissen

Ab dem 29.6. tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, mit dem Deutschland die europäische Richtline zur Barrierefreiheit im Alltag von Verbraucherinnen und Verbrauchern überträgt. Ziel ist es, allen Menschen – unabhängig von möglichen Einschränkungen – den Zugang zu digitale n Dienstleistungen zu ermöglichen.

Für die Augenoptik-Branche bedeutet das konkret: Wer auf seiner Website Verträge mit Verbrauchern abschließt oder Dienstleistungen im Sinne eines E-Commerce-Angebots digital bereitstellt, muss ab Sommer 2025 dafür sorgen, dass dieses Angebot barrierefrei zugänglich ist.

BFSG: Wer ist betroffen?

Barrierefreiheitspflichtig sind grundsätzlich alle Unternehmen, die online Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen oder entsprechende Buchungs- bzw. Zahlungsfunktionen bereitstellen. Dazu zählen auch viele Augenoptiker, insbesondere wenn sie über ihre Website Bestellungen, Terminvereinbarungen, digitale Beratungstools oder Online-Zahlungen ermöglichen.

Nicht betroffen sind rein informative Websites, die ausschließlich der Darstellung des Unternehmens dienen – etwa mit Öffnungszeiten, Kontaktinformationen oder einer Vorstellung der Dienstleistungen, ohne dass Verbraucher direkt Verträge abschließen können.

Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen sind von der Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit befreit. Das gilt für Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Diese Unternehmen müssen die Vorgaben des BFSG nicht umsetzen – zumindest solange sie unter dieser Schwelle bleiben. Für größere Betriebe, die der Pflicht unterliegen, besteht unter bestimmten Umständen eine Möglichkeit zur Befreiung, wenn eine Umsetzung mit „unverhältnismäßigem Aufwand“ verbunden wäre. Diese Ausnahme muss jedoch im Einzelfall sorgfältig geprüft, dokumentiert und gegebenenfalls mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.

Wie muss eine barrierefreie Website aussehen?

Die gesetzlich geforderte Barrierefreiheit richtet sich nach der europäischen Norm EN 301 549. Diese basiert im Wesentlichen auf den international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) auf Konformitätsstufe AA. Websites müssen also so gestaltet sein, dass sie auch von Menschen mit eingeschränktem Seh-, Hör-, Bewegungs- oder kognitivem Vermögen genutzt werden können.

Konkret heißt das: Inhalte müssen kontrastreich und per Tastatur bedienbar sein, Bilder benötigen aussagekräftige Alternativtexte, Formulare müssen klar strukturiert sein, Navigation und Sprache sollen intuitiv und verständlich gestaltet werden. Videos sollten Untertitel oder Audiodeskriptionen enthalten, und die gesamte Website sollte mit unterstützenden Technologien wie Screenreadern kompatibel sein.

Darüber hinaus ist eine sogenannte Barrierefreiheitserklärung auf der Website zu veröffentlichen. Sie muss erläutern, in welchem Umfang die Website den geltenden Anforderungen entspricht, welche Inhalte gegebenenfalls (noch) nicht barrierefrei sind, und wie Nutzer Kontakt aufnehmen können, um Barrieren zu melden oder Unterstützung zu erhalten.

Ganz konkret: Was sollten Augenoptiker jetzt tun?

Der 29. Juni 2025 kommt näher, daher sollten betroffene Betriebe bald mit der Umsetzung beginnen. Insbesondere für Augenoptiker, die ihre Website professionell von Agenturen oder externen Dienstleistern betreuen lassen, ist eine rechtzeitige Abstimmung notwendig. Es empfiehlt sich, eine Bestandsaufnahme zu machen: Welche Funktionen auf der Website gelten als E-Commerce im Sinne des Gesetzes? Entsteht für den Verbraucher ein Vertragsschluss über die Website – etwa durch eine Buchungsfunktion oder ein Shop-System?

In einem nächsten Schritt sollte geprüft werden, ob das Unternehmen unter die Ausnahme für Kleinstbetriebe fällt. Wer sich nicht sicher ist, sollte hier rechtzeitig Rücksprache mit dem Steuerbüro oder der eigenen Handwerkskammer halten.

Viele der Anforderungen lassen sich schrittweise umsetzen, insbesondere wenn man eng mit erfahrenen Webagenturen zusammenarbeitet. Es gibt zudem Werkzeuge wie den kostenlosen BITV-Selbsttest, mit dem sich eine erste Einschätzung der eigenen Website vornehmen lässt. Verstöße gegen das BFSG können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Und auch das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sollte nicht unterschätzt werden.

Barrierefreiheit ist mehr als nur eine gesetzliche Pflicht. Sie ist ein Zeichen von Kundenorientierung, digitaler Professionalität und sozialer Verantwortung. Augenoptiker, die heute schon digital gut aufgestellt sind, können mit relativ geringem Aufwand auch die nächsten Schritte gehen – und so ihre Angebote für alle Menschen zugänglich machen. Wer sich rechtzeitig vorbereitet, vermeidet nicht nur rechtliche Risiken, sondern zeigt auch: Sehen ist für alle da – und das digitale Erlebnis ebenso.

Weitere Infos über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz finden Sie hier.