Was dürfen Augenoptik-Betriebe – und was nicht? Diese Frage stand jüngst wieder im Mittelpunkt der Diskussionen. Es ging um Remote-Refraktion, um Meisterpflicht und um nicht in die Handwerksrolle eingetragene Filialen – und um die Frage: ist das Remote-Konzept von brillen.de rechtens? Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mittlerweile entschieden.

Bild: brillen.de
brillen.de wegen Hybrid-Modell vor Gericht
Um Online-Refraktion in einer seiner Filialen anzubieten, begab sich brillen.de in eine vermeintliche Grauzone. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat dem Remote-Konzept des Filialisten nun den Riegel vorgeschoben. Doch zurück zum Anfang:
An einer Filiale in Homburg bot brillen.de eine Refraktion der Augen an – soweit so üblich. Ganz praktisch wurde die Refraktion jedoch nicht vor Ort durchgeführt, sondern per Fernzugriff von einer Augenoptik-Meisterin an einem anderen Standort. Die Idee des Unternehmens: Wenn die fachliche Leistung außerhalb der Filiale stattfände, müsse das Geschäft vor Ort nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Eine Rechnung, die nicht aufging, wie mittlerweile klar ist.
Der Fall landete vor dem Oberverwaltungsgericht Saarland, nachdem schon das Verwaltungsgericht den Versuch, die handwerksrechtliche Pflicht zu umgehen, abgewiesen hatte. Das Gericht stellte klar: Maßgeblich ist, wo die Leistung tatsächlich am Kunden erbracht wird, nicht, wo der Meister sitzt.
Remote-Refraktion bei brillen.de: Das ist das Problem
Die Filiale in Homburg fungierte faktisch als Augenoptikbetrieb – Beratung, Auswahl und Abgabe der Brille erfolgten dort, die Refraktion zwar digital, aber mit direktem Kundenkontakt. Damit könne die Eintragung in die Handwerksrolle nicht umgangen werden. Ebenso wenig reiche es, dass ein Meister remote beteiligt war, denn die Handwerksrolle setzt zwingend die Zuordnung eines verantwortlichen Meisters zum Betrieb voraus.
Kurz gesagt: Die Filiale hätte in die Handwerksrolle eingetragen werden müssen und gleichzeitig ein Augenoptikermeister vor Ort benannt sein müssen. Beides war nicht der Fall. Brillen.de hatte darauf gesetzt, dass die Remote-Refraktion die rechtliche Verantwortung quasi „verlagern“ könne.
Urteil: Mehr Sicherheit für das Augenoptik-Handwerk
Das Urteil markiert eine klare Linie: Digitalisierung ja, Auslagerung von Verantwortung nein. Die Remote-Refraktion ist keineswegs verboten – sie bleibt ein zulässiges Hilfsmittel. Doch wer als Augenoptiker am Kunden auftritt, muss sich auch als solcher verantworten.
Für das traditionelle Handwerk ist das Urteil ein gutes Zeichen. Es schützt Augenoptiker vor einer Entwicklung, bei der Plattformen die handwerkliche Verantwortung durch digitale Konstrukte aushebeln könnten. Gleichzeitig sendet es ein deutliches Signal an Anbieter, die versuchen, das Handwerksrecht technisch zu umgehen: Der Standort des Kunden ist entscheidend, nicht der Sitz der Meisterin.
Brillen.de steht mit dem Urteil vor einer strategischen Zäsur. Das Modell der Hybrid-Filiale, das auf Remote-Refraktion setzt, kann nicht ohne Anpassung weitergeführt werden. Ob weitere rechtliche Schritte folgen, ist offen, doch das Signal ist eindeutig: Augenoptik bleibt Handwerk, auch im digitalen Zeitalter. Wer wachsen will, darf digitale Prozesse einsetzen, aber sie ersetzen nicht die Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle und die fachliche Verantwortung vor Ort.
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