In einem aktuellen Urteil hat das Sozialgericht Düsseldorf klargestellt, dass das Jobcenter im Einzelfall verpflichtet sein kann, die Kosten für die Reparatur von Brillengläsern zu übernehmen. Die Entscheidung hat unmittelbare Relevanz für Optikerbetriebe, die mit Kunden aus dem SGB-II-Bezug arbeiten.

Keine Regelversorgung von Brillen durch die gesetzliche Krankenkasse
Brillen gelten nach geltendem Sozialrecht nicht als Bestandteil der Regelversorgung gesetzlicher Krankenkassen – es sei denn, es liegt eine erhebliche Sehbeeinträchtigung vor. Entsprechend bleibt der notwendige Ersatz oder die Reparatur von Brillengläsern häufig unbezahlt, wenn Versicherte sich eine neue Sehhilfe finanziell nicht leisten können.
Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) sieht jedoch in § 24 Abs. 3 Satz 1 die Möglichkeit vor, dass das Jobcenter in Fällen „unabweisbaren, laufenden Bedarfs“ auf Antrag Kosten übernimmt – etwa für eine dringend benötigte Brillenreparatur.
Der Fall: Hilfe vom Jobcenter bei Glasbruch mit bestehender Sehschwäche
In diesem konkreten Fall ging es um eine Bürgergeldempfängerin, deren Brillenglas beschädigt war. Die Betroffene war ohne ihre Sehhilfe im Alltag stark eingeschränkt. Da die gesetzliche Krankenkasse nicht zur Kostenübernahme verpflichtet war, stellte sie beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Kostenübernahme der Reparatur – dieser wurde zunächst abgelehnt.
Das Sozialgericht Düsseldorf gab der Klägerin Recht. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass eine funktionsfähige Brille zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie zur Erfüllung alltäglicher Aufgaben notwendig sei. Die Kosten der Reparatur (ca. 100 Euro) seien in diesem Fall nicht aus dem regulären Regelsatz zu decken. Das Gericht sah hierin einen laufenden und unabweisbaren Mehrbedarf.
Bedeutung für die Augenoptik: Rechtssicherheit und Beratungspotenzial
Für Betriebe der Augenoptik ist die Entscheidung insofern bedeutsam, als dass sie Hinweise liefert, unter welchen Voraussetzungen Brillenkunden beim Jobcenter einen erfolgreichen Antrag stellen können. Dies betrifft insbesondere Kunden, die im Bürgergeldbezug stehen und auf ihre Sehhilfe angewiesen sind.
Die Einschätzung des Gerichts bietet Orientierung für Beratungsgespräche im Geschäft. Auch wenn Optikerbetriebe keine rechtliche Beratung leisten dürfen, kann auf die Möglichkeit eines Antrags beim Jobcenter hingewiesen werden – insbesondere, wenn eine Reparatur finanziell nicht tragbar erscheint.
Das Urteil schafft Klarheit für eine bislang häufig unsichere Rechtslage und eröffnet Betroffenen einen konkreten Weg zur Finanzierung dringend benötigter Brillenreparaturen. Für Optiker, die regelmäßig mit Menschen im Bürgergeldbezug arbeiten, ergibt sich daraus ein wichtiges Argument für kundennahe Aufklärung.